1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, darf ein Vertragsstaat eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oderentziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält. Ein Vertragsstaat hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält.
2. In Bezug auf Kanada gebührt eine Beihilfe oder eine Mindesteinkommenszulage einer Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält, nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung vorgesehenen Ausmaß.
3. In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
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