1. Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt hat, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen. Die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates berücksichtigt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten so, als wären sie unter den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden.
2. Für einen Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Kanada:
(a) eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
(b) eine Wohnzeit im Gebiet Österreichs, die nach dem Alter liegt, ab dem Wohnzeiten in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden, als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung, soweit diese Wohnzeit in Österreich nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften entfällt;
(c) ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist.
3. Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:
(a) ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist und während dessen eine Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
(b) einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetzüber die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan entfällt.
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