1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen festlegt.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.
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