(1) Die Vertragsstaaten arbeiten in einer Weise zusammen, um diesen Vertrag wirksam durchzuführen, die mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist.
(2) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern; dazu gehört der Austausch von Informationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betreffend die Durchführung und Anwendung dieses Vertrags im Einklang mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen.
(3) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Konsultationen in Angelegenheiten gemeinsamen Interesses zu führen und, sofern angebracht, Informationen auszutauschen, um die Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen.
(4) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zusammenzuarbeiten, um zur innerstaatlichen Durchführung dieses Vertrags beizutragen, auch durch den Austausch von Informationen über unerlaubte Tätigkeiten und illegal Handelnde und zur Verhütung und Beseitigung der Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.
(5) Wenn dies unter den Vertragsstaaten vereinbart wurde und mit ihren innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist, leisten die Vertragsstaaten einander im größtmöglichen Umfang Hilfe bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und den Gerichtsverfahren in Bezug auf Verletzungen innerstaatlicher Maßnahmen, die aufgrund dieses Vertrags festgelegt worden sind.
(6) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen und zusammenzuarbeiten, um zu verhüten, dass der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Gegenstand von korrupten Praktiken wird.
(7) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Erfahrungen und Informationen über die Erkenntnisse auszutauschen, die sie bezüglich aller Aspekte dieses Vertrags gewonnen haben.
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