(1) Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen dem ausführenden Vertragsstaat auf dessen Ersuchen geeignete und entscheidungserhebliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihn dabei zu unterstützen, seine nationale Ausfuhrbewertung nach Artikel 7 vorzunehmen. Zu diesen Maßnahmen kann die Übermittlung von Nachweisen über die Endverwendung oder den Endverwender gehören.
(2) Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, die es ihm erlauben, unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bei Bedarf zu regeln. Zu diesen Maßnahmen können Einfuhrsysteme gehören.
(3) Jeder einführende Vertragsstaat kann den ausführenden Vertragsstaat um Informationen über anhängige oder erteilte Genehmigungen für Ausfuhren, für die der einführende Vertragsstaat das Endbestimmungsland ist, ersuchen.
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