(1) Jeder Vertragsstaat führt im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerstaatliche Aufzeichnungen über die durch ihn erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr oder seine tatsächlich erfolgten Ausfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.
(2) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Aufzeichnungen über konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu führen, die in sein Hoheitsgebiet als Endbestimmungsort transferiert wurden oder deren Durchfuhr durch das beziehungsweise deren Umladung im Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt genehmigt wurde.
(3) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, wo geeignet, Folgendes in diese Aufzeichnungen aufzunehmen: Menge, Wert, Modell-/Typenbezeichnung, genehmigte internationale Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, tatsächlich transferierte konventionelle Waffen, Angaben über den/die ausführenden Staat(en), den/die einführenden Staat(en), den/die durchführenden und umladenden Staat(en) und die Endverwender.
(4) Die Aufzeichnungen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.
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