(1) Jeder Vertragsstaat, der am Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 beteiligt ist, ergreift Maßnahmen, um deren Umlenkung zu verhüten.
(2) Der ausführende Vertragsstaat bemüht sich darum, die Umlenkung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 geschaffenes nationales Kontrollsystem zu verhüten, indem er das Risiko der Umlenkung der Ausfuhr bewertet und die Ergreifung von Maßnahmen zu dessen Minderung, wie zum Beispiel vertrauensbildenden Maßnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelten und vereinbarten Programmen, prüft. Zu sonstigen Präventionsmaßnahmen kann geeignetenfalls Folgendes gehören: die Überprüfung von an der Ausfuhr beteiligten Parteien, das Erfordernis zusätzlicher Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige geeignete Maßnahmen.
(3) Im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und wenn dies angebracht und durchführbar ist, arbeiten einführende, durchführende, umladende und ausführende Vertragsstaaten zusammen und tauschen Informationen aus, um das Risiko der Umlenkung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu mindern.
(4) Deckt ein Vertragsstaat die Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, auf, so ergreift er im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um dieser Umlenkung zu begegnen. Zu derartigen Maßnahmen kann gehören, dass die möglicherweise betroffenen Vertragsstaaten gewarnt werden, dass die umgeleiteten Lieferungen der betreffenden konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 überprüft werden und dass Folgemaßnahmen in Form von Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden.
(5) Um die Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, besser nachvollziehen und verhüten zu können, werden die Vertragsstaaten ermutigt, einschlägige Informationen über wirksame Maßnahmen zur Begegnung der Umlenkung auszutauschen. Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschließlich der Korruption, über Wege des internationalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen unerlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an der Umlenkung beteiligt sind.
(6) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Maßnahmen zur Begegnung der Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, zu berichten.
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