(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Sekretariat innerhalb des ersten Jahres, nachdem dieser Vertrag in Übereinstimmung mit Artikel 22 für ihn in Kraft getreten ist, einen Erstbericht über die zur Durchführung dieses Vertrags ergriffenen Maßnahmen vor; hiezu gehören innerstaatliche Gesetze, nationale Kontrolllisten und sonstige Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen. Jeder Vertragsstaat berichtet dem Sekretariat zum geeigneten Zeitpunkt über neue Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Vertrags ergriffen wurden. Die Berichte werden durch das Sekretariat zur Verfügung gestellt und an die Vertragsstaaten verteilt.
(2) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, den anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Maßnahmen zu berichten, die sich als wirksam bei der Begegnung der Umlenkung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, erwiesen haben.
(3) Jeder Vertragsstaat legt dem Sekretariat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über genehmigte oder tatsächlich erfolgte Ausfuhren und Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vor. Die Berichte werden durch das Sekretariat zur Verfügung gestellt und an die Vertragsstaaten verteilt. Der dem Sekretariat vorgelegte Bericht kann dieselben Informationen enthalten, die der Vertragsstaat im Rahmen einschlägiger Mechanismen der Vereinten Nationen, einschließlich des Registers der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen, vorgelegt hat. Die Berichte können sensible Geschäftsinformationen oder Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, ausklammern.
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