BundesrechtInternationale VerträgeWaffenhandelsvertragArt. 17

Art. 17Konferenz der Vertragsstaaten

In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date

(1) Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags von dem nach Artikel 18 eingerichteten vorläufigen Sekretariat einberufen und danach zu den Terminen, welche die Konferenz der Vertragsstaaten beschließen kann.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung.

(3) Die Konferenz der Vertragsstaaten beschließt eine Finanzordnung für sich selbst sowie eine Finanzordnung zur Finanzierung aller gegebenenfalls von ihr einzurichtenden Nebenorgane und Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.

(4) Die Konferenz der Vertragsstaaten

a) überprüft die Durchführung dieses Vertrags, einschließlich der Entwicklungen auf dem Gebiet der konventionellen Waffen;

b) prüft und beschließt Empfehlungen zur Durchführung und Wirkungsweise dieses Vertrags, insbesondere zur Förderung seiner weltweiten Geltung;

c) prüft Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 20;

d) prüft Fragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrags ergeben;

e) prüft und entscheidet über die Aufgaben und den Haushalt des Sekretariats;

f) prüft die Einrichtung von Nebenorganen, die zur Verbesserung der Arbeitsweise dieses Vertrags gegebenenfalls notwendig sind;

g) nimmt alle sonstigen Aufgaben im Einklang mit diesem Vertrag wahr.

(5) Außerordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsstaaten für notwendig erachtet oder wenn es ein Vertragsstaat schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens zwei Dritteln der Vertragsstaaten unterstützt wird.

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