(1) Durch diesen Vertrag wird hiermit ein Sekretariat eingerichtet, das die Vertragsstaaten bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrags unterstützt. Bis zur ersten Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten ist ein vorläufiges Sekretariat für die Verwaltungsaufgaben aufgrund dieses Vertrags zuständig.
(2) Das Sekretariat wird in angemessener Weise mit Personal ausgestattet. Das Personal muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, um sicherzustellen, dass das Sekretariat die in Absatz 3 beschriebenen Verpflichtungen wirksam wahrnehmen kann.
(3) Das Sekretariat ist den Vertragsstaaten gegenüber verantwortlich. Das Sekretariat nimmt im Rahmen einer möglichst kleinen Struktur die folgenden Verpflichtungen wahr:
a) es nimmt die durch diesen Vertrag vorgeschriebenen Berichte entgegen, stellt sie zur Verfügung und verteilt sie;
b) es führt die Liste der nationalen Kontaktstellen und stellt sie den Vertragsstaaten zur Verfügung;
c) es erleichtert die Zusammenführung von Angeboten für und Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags und fördert auf Ersuchen die internationale Zusammenarbeit;
d) es erleichtert die Arbeit der Konferenz der Vertragsstaaten; hiezu gehört, dass es Vorkehrungen für die Abhaltung der im Rahmen dieses Vertrags vorgesehenen Sitzungen trifft und die dafür erforderlichen Dienste bereitstellt;e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen werden.
e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen werden.
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