(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten, soweit Einvernehmen besteht, zusammen im Hinblick auf die Beilegung von etwa zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, einschließlich im Wege von Verhandlungen, der Vermittlung, des Vergleichs, der gerichtlichen Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel.
(2) Die Vertragsstaaten können einvernehmlich ein Schiedsverfahren einschlagen, um Streitigkeiten zwischen ihnen über Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags beizulegen.
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