(1) Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat eine Änderung dieses Vertrags vorschlagen. Danach können Änderungsvorschläge von der Konferenz der Vertragsstaaten nur alle drei Jahre geprüft werden.
(2) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Vertrags wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses leitet ihn mindestens 180 Tage vor der nächsten Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten, bei der nach Absatz 1 Änderungen geprüft werden können, an alle Vertragsstaaten weiter. Die Änderung wird auf der nächsten Konferenz der Vertragsstaaten, bei der nach Absatz 1 Änderungen geprüft werden können, geprüft, wenn spätestens 120 Tage nach Weiterleitung des Änderungsvorschlags durch das Sekretariat eine Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat notifiziert hat, dass sie eine Prüfung des Vorschlags befürwortet.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, zu einem Konsens über jede Änderung zu kommen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsstaaten“ die anwesenden Vertragsstaaten, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Der Depositär übermittelt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung.
(4) Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Annahme dieser Änderung hinterlegt hat, neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Staaten, die bei der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, ihre Annahmeurkunden beim Depositär hinterlegt haben. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Annahme dieser Änderung in Kraft.
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