BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

In Kraft seit 01. Januar 2008
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ARTIKEL I

Art. 1 Zweck und Verpflichtungen

1. Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und zur Förderung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen diese Schadorganismen, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Artikel XVI näher bezeichnet sind.

2. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, daß die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden.

3. Die Aufteilung der Verpflichtungen für die Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, sofern sie Vertragschließende Parteien sind, erfolgt gemäß den jeweiligen Kompetenzen.

4. Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, zusätzlich zu Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lagereinrichtungen, Verpackungsmaterial, Beförderungsmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und auf andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um internationale Transporte handelt.

ARTIKEL II

Art. 2 Begriffsbestimmung

1. Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

„Ansiedlung“: Ein im Hinblick auf die absehbare Zukunft andauerndes Vorkommen eines Schadorganismus in einem Gebiet, nach dessen Eindringen;

„Einschleppung“: Das Eindringen eines Schadorganismus mit dem Ergebnis seiner Ansiedlung;

„Fachlich gerechtfertigt“: Gerechtfertigt aufgrund der Ergebnisse einer geeigneten Risikoanalyse für Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen.

„Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen“: Ein Gebiet – entweder ein Staat, ein Teil eines Staates, mehrere Staaten oder Teile mehrerer Staaten – das von den zuständigen Behörden festgelegt wurde und in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Maße vorkommt und in dem hinsichtlich des Schadorganismus wirkungsvolle Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen werden;

„Gefährdetes Gebiet“: Ein Gebiet, in dem die ökologischen Gegebenheiten die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen und dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führen würde;

„Geregelter Gegenstand“: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lagerräume, Verpackungsmaterial, Transportmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten können oder durch die Schadorganismen verbreitet werden könnten, wenn hinsichtlich dieser Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen für nötig erachtet werden, insbesondere bei internationalen Transporten;

„Geregelter Nicht-Quarantäne- Schadorganismus“: Ein Schadorganismus, der nicht als Quarantäneschadorganismus eingestuft ist und der im Fall seines Vorkommens bei Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen in wirtschaftlich unannehmbaren Ausmaß beeinträchtigt und aus diesem Grund im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei gesetzlich geregelt ist;

„Geregelter Schadorganismus“: Ein Quarantäneschadorganismus oder ein geregelter Nicht-Quarantäne-Schadorganismus;

„Harmonisierte phytosanitäre Maßnahmen“: Phytosanitäre Maßnahmen, die von den Vertragschließenden Parteien aufgrund von internationalen Standards festgelegt werden; „Internationale Standards“: Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Abs. 1 und 2 festgelegt werden;

„Kommission“: Die gemäß Artikel XI eingerichtete Kommission für phytosanitäre Maßnahmen;

„Pflanzen“: Lebende Pflanzen und Pflanzenteile, einschließlich Samen und Keimplasma;

„Pflanzenerzeugnisse“: Unverarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Getreide, sowie verarbeitete Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;

„Phytosanitäre Maßnahmen“: Alle gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsvorschriften oder amtlichen Verfahren mit dem Zweck, die Einschleppung und/oder die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;

„Quarantäneschadorganismus“: Ein Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch den Schadorganismus gefährdete Gebiet, sofern der Schadorganismus in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar bereits vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und gegen diesen Schadorganismus amtliche Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden;

„Regionale Standards“: Standards, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Richtlinien für ihre Mitgliedstaaten festgelegt werden;

„Risikoanalyse für Schadorganismen (Pest Risk Analysis – PRA)“:

Der Prozeß zur Bewertung der biologischen oder sonstigen wissenschaftlichen sowie der wirtschaftlichen Fakten, um zu entscheiden, ob ein Schadorganismus geregelt werden sollte und in welchem Ausmaß phytosanitäre Maßnahmen gegen diesen Schadorganismus verhängt werden sollten;

„Schadorganismus“: Alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen;

„Sekretär“: Der gemäß Artikel XII ernannte Sekretär der Kommission;

2. Die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt und berühren nicht die in den nationalen gesetzlichen Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.

ARTIKEL III

Art. 3 Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen.

Artikel IV

Art. 4 Allgemeine Regeln für die Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten

1. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für die Einrichtung einer nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel festgelegten Hauptaufgaben.

2. Zu den Aufgaben der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:

a) Ausstellung von Zeugnissen für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im Hinblick auf die phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragschließenden Partei;

b) Überwachung während des Wachstums von kultivierten Pflanzen (wie z. B. Feldern, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäusern und Laboratorien) und der Wildflora, sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die gelagert sind oder sich am Transport befinden, insbesondere mit dem Ziel, das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen. Dies umfaßt auch die Berichterstattung gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a);

c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Verkehr und gegebenenfalls Untersuchung von anderen geregelten Gegenständen, insbesondere mit dem Ziel, die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;

d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im internationalen Verkehr, damit die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden;

e) Schutz von gefährdeten Gebieten sowie Festlegung, Erhaltung und Überwachung von schadorganismusfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;

f) Durchführung von Risikoanalysen für Schadorganismen;

g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, daß der phytosanitäre Zustand von Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bis zur Ausfuhr im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, auf allfällige Veränderungen an der Sendung sowie hinsichtlich eines Neubefalles mit Schadorganismen beibehalten wird;

h) Schulung und Weiterbildung des Personals.

3. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für

a) die Verteilung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet über geregelte Schadorganismen und über die diesbezüglichen Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung;

b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;

c) die Erlassung von phytosanitären Vorschriften; und

d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die zur Umsetzung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

4. Jede Vertragschließende Partei übermittelt dem Sekretär eine Beschreibung seiner nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation und einen Bericht über Veränderungen in dieser Organisation. Jede Vertragschließende Partei stellt die Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Pflanzenschutzes auf Anfrage auch einer anderen Vertragschließenden Partei zur Verfügung.

Artikel V

Art. 5 Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen

1. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen. Dabei stellt sie sicher, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder Sendungen mit diesem Inhalt beim Export der Erklärung im Pflanzengesundheitszeugnis, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 lit. b) dieses Artikels abgegeben wird, entsprechen.

2. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften:

a) Untersuchungen und andere Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durchgeführt werden, werden nur durch die nationale amtliche Pflanzenschutzorganisation oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen erfolgt nur durch fachlich qualifizierte Organe, die von der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden und somit in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht handeln, mit solcher Kenntnis und aufgrund solcher Informationen, daß die Behörden der einführenden Vertragschließenden Parteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.

b) Pflanzengesundheitszeugnisse, auch wenn sie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt wurden, sofern dies von der einführenden Vertragschließenden Partei akzeptiert wird, sind gemäß den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Diese Zeugnisse sollten nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Standards ausgestellt werden.

c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

3. Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach zusätzlichen Erklärungen ist auf die Fälle, in denen dies fachlich gerechtfertigt ist, zu beschränken.

Artikel VI

Art. 6 Geregelte Schadorganismen

1. Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen

a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, daß dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und

b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.

2. Die Vertragschließenden Parteien setzen keine phytosanitären Maßnahmen hinsichtlich ungeregelter Schadorganismen.

Artikel VII

Art. 7 Einfuhrbestimmungen

1. Die Vertragschließenden Parteien sind uneingeschränkt befugt, in Übereinstimmung mit den in Frage kommenden internationalen Übereinkommen, Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen zu erlassen, um die Einschleppung und/oder Ausbreitung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. Sie können zu diesem Zweck

a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen phytosanitäre Maßnahmen, wie z. B. eine Untersuchung, ein Einfuhrverbot oder eine Behandlung vorschreiben bzw. verordnen;

b) für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder für Sendungen mit diesem Inhalt, die den phytosanitären Maßnahmen gemäß lit. a) nicht entsprechen, die Einfuhr in das Gebiet der Vertragschließenden Partei verbieten, eine Quarantäne verhängen, eine Behandlung vorschreiben oder die Zerstörung oder Entfernung vom Gebiet der Vertragschließenden Partei anordnen;

c) die Verbringung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;

d) die Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen, die für den Pflanzenschutz von Bedeutung sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;

2. Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, Veranlassungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Beachtung folgender Bestimmungen zu treffen:

a) Die Vertragschließenden Parteien treffen mit ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, wenn diese nicht aus Erwägungen des Pflanzenschutzes notwendig und fachlich gerechtfertigt sind.

b) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erläßt, veröffentlicht sie die entsprechenden Vorschriften umgehend und teilt sie allen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mit.

c) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erläßt, unterrichtet sie auf Anfrage andere Vertragschließende Parteien über die Begründung für die Anforderungen, Beschränkungen und Verbote.

d) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Eintrittstellen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, wählt sie diese Stellen so aus, daß der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Grenzübergangstellen und übermittelt es dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragschließenden Parteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie auf Anfrage allen anderen Vertragschließenden Parteien. Derartige Einschränkungen auf bestimmte Eintrittstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.

e) Die seitens der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragschließenden Partei vorgeschriebene Untersuchung oder ein anderes phytosanitäres Verfahren betreffend Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die zur Einfuhr bestimmt sind, erfolgt innerhalb einer möglichst kurzen Frist und unter gebührender Berücksichtigung der Verderblichkeit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände.

f) Wird festgestellt, daß bei der Einfuhr wesentliche phytosanitäre Anforderungen nicht erfüllt werden, informiert die einführende Vertragschließende Partei so rasch wie möglich die ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei davon. Die betroffene ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei stellt diesbezügliche Nachforschungen an und teilt auf Anfrage der einführenden Vertragschließenden Partei das Ergebnis dieser Nachforschung mit.

g) Die Vertragschließenden Parteien erlassen nur phytosanitären Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem phytosanitären Risiko entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.

h) Die Vertragschließenden Parteien stellen sicher, daß phytosanitäre Maßnahmen umgehend abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen für diese Maßnahmen geändert haben oder wenn neue Informationen vorliegen, oder daß die Maßnahmen ganz aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

i) Die Vertragschließenden Parteien erstellen nach besten Kräften Listen der geregelten Schadorganismen, wobei sie deren wissenschaftliche Bezeichnungen verwenden. Sie halten diese Listen auf dem aktuellen Stand und übermitteln sie dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, denen sie angehören und auf Anfrage anderen Vertragschließenden Parteien.

j) Die Vertragschließenden Parteien führen nach besten Kräften Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Schadorganismen durch und führen geeignete Aufzeichnungen über den Status der Schadorganismen, um deren Einordnung in Kategorien zu ermöglichen und um geeignete phytosanitäre Maßnahmen auszuarbeiten. Diese Aufzeichnungen werden auf Antrag anderen Vertragschließenden Parteien zugänglich gemacht.

3. Eine Vertragschließende Partei kann Maßnahmen gemäß diesem Artikel auch auf solche Schadorganismen anwenden, die sich in seinem Gebiet nicht ansiedeln können, die jedoch wirtschaftliche Schäden hervorrufen können, wenn sie eingeschleppt werden. Auch solche Maßnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.

4. Maßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen von den Vertragschließenden Parteien nur dann auf Transitsendungen durch ihr Hoheitsgebiet angewendet werden, wenn diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und zum Schutz gegen die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.

5. Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragschließenden Parteien nicht daran, unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen sowie für Schadorganismen von Pflanzen für wissenschaftliche oder für Schulungszwecke oder für andere Spezialfälle zu erlassen.

6. Dieser Artikel hindert die Vertragschließenden Parteien nicht daran, bei Feststellung eines Schadorganismus oder aufgrund einer Mitteilung über das Auftreten eines Schadorganismus, der für ihr Hoheitsgebiet eine potentielle Gefährdung darstellt, geeignete Notmaßnahmen anwenden. Solche Maßnahmen sind so rasch wie möglich zu überprüfen, um festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung gerechtfertigt ist. Notmaßnahmen sind den betroffenen Vertragschließenden Parteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, der die Vertragschließende Partei angehört, umgehend mitzuteilen.

Artikel VIII

Art. 8 Internationale Zusammenarbeit

1. Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen, wobei sie insbesondere folgende Punkte beachten:

a) Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung über das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen. Die Kommission kann für diesen Informationsaustausch ein Verfahren festlegen;

b) Teilnahme, soweit dies möglich ist, an speziellen Bekämpfungskampagnen gegen Schadorganismen, die für die Pflanzenproduktion eine ernste Gefahr darstellen, wenn zur Bekämpfung Notmaßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich sind;

c) Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, bei der Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen, die für Risikoanalysen für Schadorganismen benötigt werden.

2. Jede Vertragschließende Partei benennt eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zuständig ist.

Artikel IX

Art. 9 Regionale Pflanzenschutzorganisationen

1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.

2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr. Sie beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sie sammeln und verteilen erforderlichenfalls Informationen.

3. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten mit dem Sekretär zusammen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen und sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Sekretär und der Kommission bei der Ausarbeitung von internationalen Standards zusammen.

4. Der Sekretär beruft regelmäßig technische Konsultationen von Vertretern der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um

a) die Ausarbeitung und die Anwendung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen zu unterstützen; und

b) die inter-regionale Zusammenarbeitdurch die Förderung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhinderung deren Einschleppung und/oder Ausbreitung zu unterstützen.

Artikel X

Art. 10 Standards

1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von internationalen Standards gemäß den von der Kommission beschlossenen Verfahren.

2. Internationale Standards werden von der Kommission beschlossen.

3. Regionale Standards sollten mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens übereinstimmen. Derartige Standards können der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen vorgelegt werden, wenn sie auch überregionale Bedeutung haben.

4. Wenn die Vertragschließenden Parteien Tätigkeiten in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen durchführen, sollten sie gegebenenfalls die bezughabenden internationalen Standards berücksichtigen.

Artikel XI

Art. 11 Kommission für phytosanitäre Maßnahmen

1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures – CPM) einzusetzen.

2. Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:

a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;

b) Sie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;

c) Sie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest;

d) Sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;

e) Sie beschließt Richtlinien für die Anerkennung von regionalen Pflanzenschutzorganisationen;

f) Sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;

g) Sie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;

h) Sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

3. Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragschließenden Parteien offen.

4. Die Vertragschließenden Parteien werden in Tagungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten. Dieser kann von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen oder Beratern begleitet werden. Stellvertreter, Sachverständige oder Berater sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Kommission teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, ein Stellvertreter wird ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.

5. Die Vertragschließenden Parteien unternehmen alle Anstrengungen, um alle Beschlüsse durch Konsens zu erreichen. Wenn alle Bemühungen, Konsens zu erreichen, vergeblich waren, und auf diese Weise kein Beschluß gefaßt werden kann, werden Beschlüsse durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragschließenden Parteien gefaßt.

6. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO und ihre Mitglieder Vertragschließende Parteien sind, dann gelten für ihre Mitgliedschaft in der Kommission und die Rechte und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, sinngemäß die Verfassung und allgemeinen Regeln der FAO.

7. Die Kommission gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Verfassung der FAO im Einklang steht, und kann diese erforderlichenfalls auch ändern.

8. Einmal jährlich beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.

9. Außerordentliche Tagungen der Kommission werden durch den Vorsitzenden der Kommission auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen.

10. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.

Artikel XII

Art. 12 Sekretariat

1. Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.

2. Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal im erforderlichen Ausmaß unterstützt.

3. Der Sekretär ist für die Umsetzung der Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und erstattet der Kommission darüber Bericht.

4. Der Sekretär verteilt:

a) Internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme an alle Vertragschließenden Parteien;

b) Listen der Eintrittstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. d) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;

c) Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel VII Abs. 2 lit. i) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzorganisationen;

d) Informationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) sowie Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel IV Abs. 4.

5. Der Sekretär sorgt für die Übersetzung der Unterlagen für Tagungen der Kommission und der internationalen Standards in die Amtssprachen der FAO.

6. Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen.

Artikel XIII

Art. 13 Streitschlichtung

1. Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragschließende Partei der Auffassung, daß eine von einer anderen Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen, die der anderen Partei gemäß den Artikeln V und VII dieses Übereinkommens obliegen, unvereinbar ist, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Verhängung eines Einfuhrverbotes oder einer Einfuhrbeschränkung für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden Partei, dann nehmen die betroffenen Vertragschließenden Parteien so bald wie möglich miteinander Beratungen auf, um die Streitigkeiten beizulegen.

2. Ist es nicht möglich, die Streitigkeiten durch Beratungen gemäß Absatz 1 beizulegen, kann die betroffene Vertragschließende Partei bzw. können die betroffenen Vertragschließenden Parteien beim Generaldirektor der FAO die Einsetzung eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der Streitfrage gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission erlassen werden können, beantragen.

3. Diesem Ausschuß gehören auch Vertreter aller beteiligten Vertragschließenden Parteien an. Der Ausschuß prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragschließenden Parteien vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuß verfaßt über die fachlichen Aspekte der Streitigkeiten einen Bericht mit dem Ziel, eine Streitschlichtung herbeizuführen. Die Erstellung und Annahme des Berichtes erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission festgelegt werden. Der Generaldirektor der FAO übermittelt den Bericht den beteiligten Vertragschließenden Parteien. Der Bericht kann auf deren Antrag auch der für Streitschlichtung im Handel verantwortlichen internationalen Organisation übermittelt werden.

4. Die Vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß die Empfehlungen dieses Ausschusses, obzwar von nicht verbindlichem Charakter, die Grundlage für eine Neubeurteilung der Angelegenheit, aus der sich die Streitigkeiten ergeben haben, bilden werden.

5. Die beteiligten Vertragschließenden Parteien teilen sich die Kosten, die sich aufgrund der Tätigkeit der Sachverständigen ergeben.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ergänzend zu den Streitschlichtungsbestimmungen, die aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen betreffend Handelsangelegenheiten bestehen und stehen nicht in Widerspruch zu diesen.

Artikel XIV

Art. 14 Ersetzung früherer Übereinkommen

Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien die Internationale Konvention betreffend Maßnahmen gegen Phyloxera vastatrix vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 außer Kraft und tritt an ihre Stelle.

Artikel XV

Art. 15 Territorialer Geltungsbereich

1. Jede Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, daß dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einzelne Teile davon, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, Anwendung findet. Dieses Übereinkommen tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.

2. Jede Vertragschließende Partei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.

Artikel XVI

Art. 16 Zusätzliche Übereinkommen

1. Die Vertragschließenden Parteien können zusätzliche Übereinkommen schließen, um spezielle Pflanzenschutzprobleme, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern, zu behandeln. Derartige Übereinkommen können sich auf spezielle Regionen, Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Methoden des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen oder die Bestimmungen dieses Übereinkommens in anderer Weise ergänzen.

2. Jedes derartige zusätzliche Übereinkommen tritt für alle betroffenen Vertragschließenden Parteien nach der Annahme gemäß den Vorschriften der betreffenden zusätzlichen Übereinkommen in Kraft.

3. Zusätzliche Übereinkommen dienen der Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens und müssen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens und mit seinen Bestimmungen übereinstimmen. Darüber hinaus müssen sie auch den Grundsätzen der Transparenz, der Nicht-Diskriminierung und der Vermeidung von verdeckten Beschränkungen, insbesondere im internationalen Handel, entsprechen.

Artikel XVII

Art. 17 Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf. Es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.

2. Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO. Dieser benachrichtigt davon alle Vertragschließenden Parteien.

3. Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, dann informiert sie gegebenenfalls zum Zeitpunkt ihres Beitrittes gemäß den Bestimmungen von Artikel II Abs. 7 der Verfassung der FAO über alle Änderungen oder Klarstellungen, die sich im Zusammenhang mit ihrer gemäß Artikel II Abs. 5 der Verfassung der FAO abgegebenen „Erklärung der Kompetenzverteilung“ ergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Annahme dieses Übereinkommens erforderlich ist. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation oder ihre Mitglieder für die Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten Bereich, der von diesem Übereinkommen erfaßt ist, verantwortlich sind. Diese Informationen werden von der Mitgliedsorganisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt.

Artikel XVIII

Art. 18 Nicht-Vertragsparteien

Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.

Artikel XIX

Art. 19 Sprachen

1. Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der FAO authentisch.

2. Die Vertragschließenden Parteien sind aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen.

3. Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der Amtssprachen der FAO abgefaßt:

a) Informationen, die gemäß Artikel IV Abs. 4 vorgelegt werden;

b) Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) übermittelt werden;

c) Informationen, die gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b), d), i) und j) vorgelegt werden;

d) Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten und eine kurze Zusammenfassung sachdienlicher Dokumente betreffend Informationen, die gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a) vorgelegt werden;

e) Anfragen, die an Kontaktstellen gerichtet werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden;

f) alle Dokumente, die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission vorgelegt werden.

Artikel XX

Art. 20 Technische Unterstützung

Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.

Artikel XXI

Art. 21 Abänderungen

1. Jeder Vorschlag einer Vertragschließenden Partei für die Änderung dieses Übereinkommens ist dem Generaldirektor der FAO zu übermitteln.

2. Jeder Änderungsvorschlag, Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder den Vertragschließenden Parteien dadurch zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, so wird der Vorschlag von einem beratenden Sachverständigenausschuß geprüft, der von der FAO vor der Behandlung durch die Kommission einberufen wird.

3. Jeder Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, abgesehen von Änderungen des Anhangs, wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Kommission, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekanntgegeben.

4. Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Annahmeerklärung im Sinne dieses Artikels abgibt, zählt diese nicht zusätzlich zu den Erklärungen der Mitglieder der Organisation.

5. Änderungen, die den Vertragschließenden Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, treten für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme. Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.

6. Vorschläge für die Änderung der Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegt werden, sind dem Sekretär zu übermitteln und werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Derartige Änderungen treten neunzig Tage nach ihrer Bekanntgabe durch den Sekretär an die Vertragschließenden Parteien in Kraft.

7. Die vorhergehende Version des Pflanzengesundheitszeugnisses bleibt für Zwecke dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, gerechnet ab der Änderung des Musters, weiterhin gültig.

Artikel XXII

Art. 22 Inkrafttreten

Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisationen tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XXIII

Art. 23 Kündigung

1. Jede Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden Parteien hievon sofort in Kenntnis.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.

Anhang

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Anl. 1

(Anm.: Der Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang
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