1. Jeder Vorschlag einer Vertragschließenden Partei für die Änderung dieses Übereinkommens ist dem Generaldirektor der FAO zu übermitteln.
2. Jeder Änderungsvorschlag, Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder den Vertragschließenden Parteien dadurch zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, so wird der Vorschlag von einem beratenden Sachverständigenausschuß geprüft, der von der FAO vor der Behandlung durch die Kommission einberufen wird.
3. Jeder Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, abgesehen von Änderungen des Anhangs, wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Kommission, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekanntgegeben.
4. Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Annahmeerklärung im Sinne dieses Artikels abgibt, zählt diese nicht zusätzlich zu den Erklärungen der Mitglieder der Organisation.
5. Änderungen, die den Vertragschließenden Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, treten für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme. Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.
6. Vorschläge für die Änderung der Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegt werden, sind dem Sekretär zu übermitteln und werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Derartige Änderungen treten neunzig Tage nach ihrer Bekanntgabe durch den Sekretär an die Vertragschließenden Parteien in Kraft.
7. Die vorhergehende Version des Pflanzengesundheitszeugnisses bleibt für Zwecke dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, gerechnet ab der Änderung des Musters, weiterhin gültig.
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