1. Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen
a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, daß dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und
b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.
2. Die Vertragschließenden Parteien setzen keine phytosanitären Maßnahmen hinsichtlich ungeregelter Schadorganismen.
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