1. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für die Einrichtung einer nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel festgelegten Hauptaufgaben.
2. Zu den Aufgaben der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:
a) Ausstellung von Zeugnissen für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im Hinblick auf die phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragschließenden Partei;
b) Überwachung während des Wachstums von kultivierten Pflanzen (wie z. B. Feldern, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäusern und Laboratorien) und der Wildflora, sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die gelagert sind oder sich am Transport befinden, insbesondere mit dem Ziel, das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen. Dies umfaßt auch die Berichterstattung gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a);
c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Verkehr und gegebenenfalls Untersuchung von anderen geregelten Gegenständen, insbesondere mit dem Ziel, die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im internationalen Verkehr, damit die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden;
e) Schutz von gefährdeten Gebieten sowie Festlegung, Erhaltung und Überwachung von schadorganismusfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;
f) Durchführung von Risikoanalysen für Schadorganismen;
g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, daß der phytosanitäre Zustand von Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bis zur Ausfuhr im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, auf allfällige Veränderungen an der Sendung sowie hinsichtlich eines Neubefalles mit Schadorganismen beibehalten wird;
h) Schulung und Weiterbildung des Personals.
3. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für
a) die Verteilung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet über geregelte Schadorganismen und über die diesbezüglichen Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung;
b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;
c) die Erlassung von phytosanitären Vorschriften; und
d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die zur Umsetzung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
4. Jede Vertragschließende Partei übermittelt dem Sekretär eine Beschreibung seiner nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation und einen Bericht über Veränderungen in dieser Organisation. Jede Vertragschließende Partei stellt die Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Pflanzenschutzes auf Anfrage auch einer anderen Vertragschließenden Partei zur Verfügung.
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