1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures – CPM) einzusetzen.
2. Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:
a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;
b) Sie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;
c) Sie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest;
d) Sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;
e) Sie beschließt Richtlinien für die Anerkennung von regionalen Pflanzenschutzorganisationen;
f) Sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;
g) Sie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;
h) Sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.
3. Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragschließenden Parteien offen.
4. Die Vertragschließenden Parteien werden in Tagungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten. Dieser kann von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen oder Beratern begleitet werden. Stellvertreter, Sachverständige oder Berater sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Kommission teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, ein Stellvertreter wird ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.
5. Die Vertragschließenden Parteien unternehmen alle Anstrengungen, um alle Beschlüsse durch Konsens zu erreichen. Wenn alle Bemühungen, Konsens zu erreichen, vergeblich waren, und auf diese Weise kein Beschluß gefaßt werden kann, werden Beschlüsse durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragschließenden Parteien gefaßt.
6. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO und ihre Mitglieder Vertragschließende Parteien sind, dann gelten für ihre Mitgliedschaft in der Kommission und die Rechte und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, sinngemäß die Verfassung und allgemeinen Regeln der FAO.
7. Die Kommission gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Verfassung der FAO im Einklang steht, und kann diese erforderlichenfalls auch ändern.
8. Einmal jährlich beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.
9. Außerordentliche Tagungen der Kommission werden durch den Vorsitzenden der Kommission auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen.
10. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.
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