1. Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragschließende Partei der Auffassung, daß eine von einer anderen Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen, die der anderen Partei gemäß den Artikeln V und VII dieses Übereinkommens obliegen, unvereinbar ist, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Verhängung eines Einfuhrverbotes oder einer Einfuhrbeschränkung für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden Partei, dann nehmen die betroffenen Vertragschließenden Parteien so bald wie möglich miteinander Beratungen auf, um die Streitigkeiten beizulegen.
2. Ist es nicht möglich, die Streitigkeiten durch Beratungen gemäß Absatz 1 beizulegen, kann die betroffene Vertragschließende Partei bzw. können die betroffenen Vertragschließenden Parteien beim Generaldirektor der FAO die Einsetzung eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der Streitfrage gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission erlassen werden können, beantragen.
3. Diesem Ausschuß gehören auch Vertreter aller beteiligten Vertragschließenden Parteien an. Der Ausschuß prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragschließenden Parteien vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuß verfaßt über die fachlichen Aspekte der Streitigkeiten einen Bericht mit dem Ziel, eine Streitschlichtung herbeizuführen. Die Erstellung und Annahme des Berichtes erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission festgelegt werden. Der Generaldirektor der FAO übermittelt den Bericht den beteiligten Vertragschließenden Parteien. Der Bericht kann auf deren Antrag auch der für Streitschlichtung im Handel verantwortlichen internationalen Organisation übermittelt werden.
4. Die Vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß die Empfehlungen dieses Ausschusses, obzwar von nicht verbindlichem Charakter, die Grundlage für eine Neubeurteilung der Angelegenheit, aus der sich die Streitigkeiten ergeben haben, bilden werden.
5. Die beteiligten Vertragschließenden Parteien teilen sich die Kosten, die sich aufgrund der Tätigkeit der Sachverständigen ergeben.
6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ergänzend zu den Streitschlichtungsbestimmungen, die aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen betreffend Handelsangelegenheiten bestehen und stehen nicht in Widerspruch zu diesen.
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