1. Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und zur Förderung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen diese Schadorganismen, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Artikel XVI näher bezeichnet sind.
2. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, daß die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden.
3. Die Aufteilung der Verpflichtungen für die Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, sofern sie Vertragschließende Parteien sind, erfolgt gemäß den jeweiligen Kompetenzen.
4. Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, zusätzlich zu Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lagereinrichtungen, Verpackungsmaterial, Beförderungsmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und auf andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um internationale Transporte handelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise