1. Die Vertragschließenden Parteien können zusätzliche Übereinkommen schließen, um spezielle Pflanzenschutzprobleme, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern, zu behandeln. Derartige Übereinkommen können sich auf spezielle Regionen, Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Methoden des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen oder die Bestimmungen dieses Übereinkommens in anderer Weise ergänzen.
2. Jedes derartige zusätzliche Übereinkommen tritt für alle betroffenen Vertragschließenden Parteien nach der Annahme gemäß den Vorschriften der betreffenden zusätzlichen Übereinkommen in Kraft.
3. Zusätzliche Übereinkommen dienen der Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens und müssen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens und mit seinen Bestimmungen übereinstimmen. Darüber hinaus müssen sie auch den Grundsätzen der Transparenz, der Nicht-Diskriminierung und der Vermeidung von verdeckten Beschränkungen, insbesondere im internationalen Handel, entsprechen.
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