1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.
2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr. Sie beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sie sammeln und verteilen erforderlichenfalls Informationen.
3. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten mit dem Sekretär zusammen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen und sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Sekretär und der Kommission bei der Ausarbeitung von internationalen Standards zusammen.
4. Der Sekretär beruft regelmäßig technische Konsultationen von Vertretern der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um
a) die Ausarbeitung und die Anwendung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen zu unterstützen; und
b) die inter-regionale Zusammenarbeitdurch die Förderung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhinderung deren Einschleppung und/oder Ausbreitung zu unterstützen.
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