1. Jede Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden Parteien hievon sofort in Kenntnis.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.
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