1. Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
„Ansiedlung“: Ein im Hinblick auf die absehbare Zukunft andauerndes Vorkommen eines Schadorganismus in einem Gebiet, nach dessen Eindringen;
„Einschleppung“: Das Eindringen eines Schadorganismus mit dem Ergebnis seiner Ansiedlung;
„Fachlich gerechtfertigt“: Gerechtfertigt aufgrund der Ergebnisse einer geeigneten Risikoanalyse für Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen.
„Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen“: Ein Gebiet – entweder ein Staat, ein Teil eines Staates, mehrere Staaten oder Teile mehrerer Staaten – das von den zuständigen Behörden festgelegt wurde und in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Maße vorkommt und in dem hinsichtlich des Schadorganismus wirkungsvolle Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen werden;
„Gefährdetes Gebiet“: Ein Gebiet, in dem die ökologischen Gegebenheiten die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen und dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führen würde;
„Geregelter Gegenstand“: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lagerräume, Verpackungsmaterial, Transportmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten können oder durch die Schadorganismen verbreitet werden könnten, wenn hinsichtlich dieser Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen für nötig erachtet werden, insbesondere bei internationalen Transporten;
„Geregelter Nicht-Quarantäne- Schadorganismus“: Ein Schadorganismus, der nicht als Quarantäneschadorganismus eingestuft ist und der im Fall seines Vorkommens bei Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen in wirtschaftlich unannehmbaren Ausmaß beeinträchtigt und aus diesem Grund im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei gesetzlich geregelt ist;
„Geregelter Schadorganismus“: Ein Quarantäneschadorganismus oder ein geregelter Nicht-Quarantäne-Schadorganismus;
„Harmonisierte phytosanitäre Maßnahmen“: Phytosanitäre Maßnahmen, die von den Vertragschließenden Parteien aufgrund von internationalen Standards festgelegt werden; „Internationale Standards“: Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Abs. 1 und 2 festgelegt werden;
„Kommission“: Die gemäß Artikel XI eingerichtete Kommission für phytosanitäre Maßnahmen;
„Pflanzen“: Lebende Pflanzen und Pflanzenteile, einschließlich Samen und Keimplasma;
„Pflanzenerzeugnisse“: Unverarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Getreide, sowie verarbeitete Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;
„Phytosanitäre Maßnahmen“: Alle gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsvorschriften oder amtlichen Verfahren mit dem Zweck, die Einschleppung und/oder die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
„Quarantäneschadorganismus“: Ein Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch den Schadorganismus gefährdete Gebiet, sofern der Schadorganismus in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar bereits vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und gegen diesen Schadorganismus amtliche Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden;
„Regionale Standards“: Standards, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Richtlinien für ihre Mitgliedstaaten festgelegt werden;
„Risikoanalyse für Schadorganismen (Pest Risk Analysis – PRA)“:
Der Prozeß zur Bewertung der biologischen oder sonstigen wissenschaftlichen sowie der wirtschaftlichen Fakten, um zu entscheiden, ob ein Schadorganismus geregelt werden sollte und in welchem Ausmaß phytosanitäre Maßnahmen gegen diesen Schadorganismus verhängt werden sollten;
„Schadorganismus“: Alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen;
„Sekretär“: Der gemäß Artikel XII ernannte Sekretär der Kommission;
2. Die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt und berühren nicht die in den nationalen gesetzlichen Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.
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