1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf. Es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
2. Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO. Dieser benachrichtigt davon alle Vertragschließenden Parteien.
3. Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, dann informiert sie gegebenenfalls zum Zeitpunkt ihres Beitrittes gemäß den Bestimmungen von Artikel II Abs. 7 der Verfassung der FAO über alle Änderungen oder Klarstellungen, die sich im Zusammenhang mit ihrer gemäß Artikel II Abs. 5 der Verfassung der FAO abgegebenen „Erklärung der Kompetenzverteilung“ ergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Annahme dieses Übereinkommens erforderlich ist. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation oder ihre Mitglieder für die Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten Bereich, der von diesem Übereinkommen erfaßt ist, verantwortlich sind. Diese Informationen werden von der Mitgliedsorganisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt.
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