BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

In Kraft seit 30. September 2002
Up-to-date

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien:

a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;

b) juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding- oder Offshore Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet wurden oder auf andere Weise rechtmäßig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und die

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte;

b) Anteilsrechte, Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Lizenzen, Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Tantiemen, Gebühren für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der Auszahlung des Ertrages.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien, einschließlich des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone, über die eine der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Aufsuchung, Nutzung, Erhaltung und Verwaltung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer direkt über dem Meeresgrund sowie des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, souveräne Rechte ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden und beeinträchtigt nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation derartiger Investitionen.

Artikel 3

Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung zu.

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(2) Die Meistbegünstigung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei die Vorteile einzuräumen, welche sich ergeben aus:

a) der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorganisation, einem multilateralen Investitionsabkommen oder

b) einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

Art. 5

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, Verstaatlichung oder sonstige Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer umgehenden, wirksamen und angemessenen Entschädigung erfolgen. Eine solche Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei transferierbar. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf jene Fälle Anwendung, in denen eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft enteignet, die gemäß den in einem Bereich ihres eigenen Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen.

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verluste

Art. 6

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, eines Aufstands oder höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer entsprechender Leistung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält in jedem Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Freier Transfer

Art. 7

(1) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) Investitionserträge gemäß Artikel 1 Abs. 3;

b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;

c) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

d) Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;

e) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

f) Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Artikel 8

Prinzip des Eintrittsrechts

Art. 8

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechtsansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution. Die letztgenannte Vertragspartei anerkennt ebenso das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte bzw. Ansprüche, die diese Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Wird jedoch die strittige Angelegenheit dem ICSID unterbreitet, kann der Investor oder eine hierzu ermächtigte, privatrechtlich organisierte Institution ein Verfahren gegen die letztgenannte Vertragspartei anstrengen und betreiben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Art. 9

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Art. 10

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Art. 11

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Art. 12

Eine derartige Streitigkeit wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie innerhalb von 60 Tagen nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

a) den zuständigen Gerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten *) („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

__________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

Art. 13

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Schiedsort

Art. 14

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadloshaltung

Art. 15

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

Art. 16

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

Art. 17

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:

a) Entschädigung in Geld, einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;

b) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist, sowie

c) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

Ein Schiedsgericht kann auch die Kosten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln auferlegen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Art. 18

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

Art. 19

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als drei Monate nach der schriftlichen Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

Art. 20

(1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.

(2) Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(3) Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(4) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert, diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Richter des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

Art. 21

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht seine eigenen Verfahrensvorschriften fest.

Artikel 22

Schiedsurteile

Art. 22

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt den Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:

a) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

b) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder

c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Art. 23

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Art. 24

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Art. 25

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. Das Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Beziehungen zwischen den Regierungen

Art. 26

Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 27

Schlussbestimmungen

Art. 27

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei zwölf Monate vorher schriftlich gekündigt wird.

(3) Bei einer offiziellen Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 26 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren für Investitionen, die vor der offiziellen Mitteilung getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

PROTOKOLL

Anl. 1

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen haben die Vertragsparteien überdies folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:

Zu Artikel 3:

Anl. 1

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die libanesische Regierung nicht daran, den Erlass Nr. 11614 vom 4. Jänner 1969 in der geltenden Fassung über den Erwerb von Grundbesitzrechten im Libanon durch nichtlibanesische Investoren anzuwenden. Anträge von Investoren der Republik Österreich gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 11614 in der geltenden Fassung werden von den zuständigen Organen der Libanesischen Republik günstig behandelt.

GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.