Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. Das Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
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