(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt den Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:
a) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
b) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder
c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
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