(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, Verstaatlichung oder sonstige Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer umgehenden, wirksamen und angemessenen Entschädigung erfolgen. Eine solche Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei transferierbar. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf jene Fälle Anwendung, in denen eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft enteignet, die gemäß den in einem Bereich ihres eigenen Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen.
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