(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei zwölf Monate vorher schriftlich gekündigt wird.
(3) Bei einer offiziellen Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 26 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren für Investitionen, die vor der offiziellen Mitteilung getätigt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.
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