Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechtsansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution. Die letztgenannte Vertragspartei anerkennt ebenso das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte bzw. Ansprüche, die diese Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Wird jedoch die strittige Angelegenheit dem ICSID unterbreitet, kann der Investor oder eine hierzu ermächtigte, privatrechtlich organisierte Institution ein Verfahren gegen die letztgenannte Vertragspartei anstrengen und betreiben.
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