(1) Jede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung zu.
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
(2) Die Meistbegünstigung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei die Vorteile einzuräumen, welche sich ergeben aus:
a) der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorganisation, einem multilateralen Investitionsabkommen oder
b) einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
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