(1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.
(2) Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(3) Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(4) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert, diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Richter des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.
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