Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien:
a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;
b) juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding- oder Offshore Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet wurden oder auf andere Weise rechtmäßig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und die
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte;
b) Anteilsrechte, Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Lizenzen, Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Tantiemen, Gebühren für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der Auszahlung des Ertrages.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien, einschließlich des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone, über die eine der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Aufsuchung, Nutzung, Erhaltung und Verwaltung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer direkt über dem Meeresgrund sowie des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, souveräne Rechte ausübt.
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