(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschieden hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise