(1) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Investitionserträge gemäß Artikel 1 Abs. 3;
b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;
c) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
d) Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;
e) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
f) Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.
(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise