(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:
a) Entschädigung in Geld, einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;
b) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist, sowie
c) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
Ein Schiedsgericht kann auch die Kosten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln auferlegen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
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