BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Tunesien)

Soziale Sicherheit (Tunesien)

In Kraft seit 01. November 2000
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Tunesien“

die Tunesische Republik;

2. „Gebiet“

in Bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in Bezug auf Tunesien

das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;

3. „Staatsangehöriger“

in Bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in Bezug auf Tunesien

eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit im Sinne des

tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;

4. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde“

in Bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,

in Bezug auf Tunesien

den Minister für soziale Angelegenheiten;

6. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

8. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;

10. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung;

2. auf die tunesischen Rechtsvorschriften über

a) die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,

b) die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,

c) die Pensionsversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in Bezug auf Österreich

auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,

in Bezug auf Tunesien

auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Art. 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Art. 4

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten;

d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit.

Artikel 5

Leistungstransfer

Art. 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.

(2) Absatz 1 bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf die Ausgleichszulage.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Art. 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

Art. 7

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.

(5) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1 ) vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2 ) vom 24. April 1963.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

Artikel 8

Ausnahmen

Art. 8

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 9

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 9

Die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 10

Pensionsbezieher

Art. 10

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 11

Träger des Wohnortes

Art. 11

Die nach Artikel 10 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

Artikel 12

Kostenerstattung

Art. 12

(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistung zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Artikel 13

Sterbegeld

Art. 13

(1) Stirbt eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, ein Pensionsberechtigter oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers auch dann, wenn sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Kapitel 2

Berufskrankheiten

Artikel 14

Feststellung von Berufskrankheiten

Art. 14

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 von Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.

(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

Artikel 15

Entschädigung von Berufskrankheiten

Art. 15

Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen:

a) Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.

b) Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt der Person eine Leistung, deren Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 16

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 16

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Artikel 17

Versicherungszeiten unter zwölf Monaten

Art. 17

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Feststellung der Leistungen

Art. 18

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anspruch auf Leistung hat.

(2) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den tunesischen Rechtsvorschriften.

Artikel 19

Berechnung der Leistungen

Art. 19

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 16 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 16 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c) Buchstabe a gilt nicht

i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Teil 2

Leistungen nach den tunesischen Rechtsvorschriften

Artikel 20

Feststellung der Leistungen

Art. 20

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige tunesische Träger nach den tunesischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

a) Beiträge zur Zusatzversicherung werden nicht berücksichtigt.

b) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den tunesischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den tunesischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

Artikel 21

Berechnung der Leistungen

Art. 21

(1) Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen auch ohne Anwendung des Artikels 16, so ist der Betrag der Leistung ausschließlich nach den tunesischen Rechtsvorschriften und ausschließlich unter Berücksichtigung der nach tunesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht allein auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so hat der zuständige tunesische Träger den Leistungsanspruch unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 festzustellen:

a) Besteht ein Anspruch, so hat der in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen,

die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.

b) Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Betrag erhöht sich gegebenenfalls um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufgaben der zuständigen Behörden, Rechts- und Amtshilfe

Art. 22

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 23

Verbindungsstellen

Art. 23

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 24

Befreiungen

Art. 24

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 25

Einreichung von Schriftstücken

Art. 25

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 26

Zahlungsverkehr

Art. 26

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen. Für die Umwandlung ist der Kurs maßgebend, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 27

Vollstreckungsverfahren

Art. 27

Für die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der in Artikel 2 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit gilt der Vertrag vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 3 ) entsprechend.

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3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 305/1980

Artikel 28

Verrechnung von Vorschüssen

Art. 28

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein.

(3) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für den die Einbehaltung vornehmenden Träger gelten.

Artikel 29

Schadenersatz

Art. 29

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

Artikel 30

Streitbeilegung

Art. 30

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt. Auf Verlangen eines Vertragsstaates kann die Streitigkeit des weiteren einer Ad-hoc-Kommission unterbreitet werden, die sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten zusammensetzen wird. Jede Delegation kann Experten beiziehen.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:

a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Übergangsbestimmungen

Art. 31

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1997.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

Artikel 32

Inkrafttreten

Art. 32

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist rückwirkend mit 1. Jänner 1997 anzuwenden.

Artikel 33

Außerkrafttreten

Art. 33

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.