Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen:
a) Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b) Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt der Person eine Leistung, deren Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
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