(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein.
(3) Die Einbehaltung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für den die Einbehaltung vornehmenden Träger gelten.
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