(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung;
2. auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
a) die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
b) die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
c) die Pensionsversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
in Bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
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