(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.
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