(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2) Absatz 1 bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf die Ausgleichszulage.
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