(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 von Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.
(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise