(1) Stirbt eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, ein Pensionsberechtigter oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers auch dann, wenn sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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