(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Tunesien“
die Tunesische Republik;
2. „Gebiet“
in Bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in Bezug auf Tunesien
das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik;
3. „Staatsangehöriger“
in Bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in Bezug auf Tunesien
eine Person tunesischer Staatsangehörigkeit im Sinne des
tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes;
4. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
5. „zuständige Behörde“
in Bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf Tunesien
den Minister für soziale Angelegenheiten;
6. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
10. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise