(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
(5) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1 ) vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2 ) vom 24. April 1963.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
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