(1) Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen auch ohne Anwendung des Artikels 16, so ist der Betrag der Leistung ausschließlich nach den tunesischen Rechtsvorschriften und ausschließlich unter Berücksichtigung der nach tunesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht allein auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so hat der zuständige tunesische Träger den Leistungsanspruch unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 festzustellen:
a) Besteht ein Anspruch, so hat der in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen,
die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
b) Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Betrag erhöht sich gegebenenfalls um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.
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