(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistung zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
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