Luftverkehrsabkommen (Irland)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Gewährung von Verkehrsrechten
Art. 3Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
Art. 4Beförderungskapazität
Art. 5Beistellung von Statistiken
Art. 6Tarife
Art. 7Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Art. 8Untersuchung von Unfällen
Art. 9Sicherheit der Luftfahrt
Art. 10Flughafengebühren und Entgelte
Art. 11Zölle und Zollverfahren
Art. 12Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Art. 13Überweisung von Reinerträgen
Art. 14Besteuerung
Art. 15Beratungen
Art. 16Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 17Abänderung
Art. 18Registrierung
Art. 19Anwendbarkeit von multilateralen Verträgen oder Übereinkommen
Art. 20Kündigung des Abkommens
Art. 21Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Anwendung dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle Irlands den Minister für Verkehr und Fremdenverkehr (Minister of Tourism, Transport and Communications), oder in beiden Fällen, jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Frachtgut bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;
e) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
f) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“, „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens und jede Bezugnahme auf das Abkommen ist unter Einschluß des Anhanges zu verstehen, außer es wird etwas anderes festgelegt.
Artikel 2
Art. 2 Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt.
2. Das/die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen genießt/genießen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrages folgende Rechte:
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im internationalen Verkehr Fluggäste, Frachtgut und Post getrennt oder gemeinsam aufzunehmen und abzusetzen.
3. Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 2 lit. a und b dieses Artikels festgelegten Rechte.
4. Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist dahingehend auszulegen, daß dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Art. 3 Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können von dem/den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es/sie in der Lage ist/sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
3. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des/der Fluglinienunternehmen(s) durch die andere Vertragspartei abzulehnen oder solchen Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu versagen, zu widerrufen oder dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß das/die betreffende(n) Fluglinienunternehmen seine/ihre zentrale Verwaltung und seinen/ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, daß die Mehrheit seiner/ihrer Firmenanteile sich im Eigentum der Staatsangehörigen oder der Regierung der anderen Vertragspartei befindet, und die tatsächliche Kontrolle von diesen Staatsangehörigen oder der Regierung ausgeübt wird.
4. Das/die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen, dem/denen auf diese Weise die Bewilligung erteilt worden ist, kann/können jederzeit den Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die anzuwendenden Bestimmungen dieses Abkommens befolgt, und daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens erstellten Tarife bezüglich dieser Fluglinien in Kraft sind.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das/die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) Falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt/unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
b) falls das/die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt/unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen und dem dazugehörigen Anhang vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
6. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß die sofortige Aussetzung, der sofortige Widerruf oder die Auferlegung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die in Absatz 5 dieses Artikels angeführten Gesetze oder Vorschriften, zu verhindern.
Artikel 4
Art. 4 Beförderungskapazität
1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Luftverkehrsverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Dienste, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.
3. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, das Problem zu lösen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 5
Art. 5 Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 6
Art. 6 Tarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden, oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von dreißig Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
5. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 3 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 4 einigen, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 7
Art. 7 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Ein- und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während des Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post nach, in und aus ihrem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise die Formalitäten betreffend Pässe, Zölle, Devisen und sanitäre Maßnahmen, gelten für die Dauer des Aufenthaltes in besagtem Hoheitsgebiet für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden.
3. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
4. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.
Artikel 8
Art. 8 Untersuchung von Unfällen
1. Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles eines Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei werden die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Notlandung oder der Unfall erfolgt ist, unverzüglich die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei davon verständigen, sofortige Schritte zur Hilfeleistung für die Besatzungsmitglieder und die Fluggäste veranlassen, für die Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Post, des Gepäcks und des Frachtguts sorgen und die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände der Notlandung oder des Unfalles ergreifen.
2. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände der Notlandung oder des Unfalles führen, informieren die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei von der Abhaltung der Untersuchung. Den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei werden sämtliche Möglichkeiten eingeräumt, um bei der Untersuchung vertreten zu sein. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Untersuchung führen, übermitteln den Untersuchungsbericht, sobald dieser verfügbar ist, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei.
Artikel 9
Art. 9 Sicherheit der Luftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern und Luftfahrzeugen, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen von den Vertragsparteien angewandt werden; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere von ihrer Absicht, eine Abweichung von den Standards des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu notifizieren.
5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie das Frachtgut und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen, als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede Vertragspartei hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige andere geeignete Maßnahmen, die vereinbart werden, zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
7. Hat eine Vertragspartei triftige Gründe anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abgewichen ist, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen ausreichenden Grund dar, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung des/der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu versagen, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erfordern, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von 15 Tagen ergreifen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 10
Art. 10 Flughafengebühren und Entgelte
Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auferlegten Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.
Artikel 11
Art. 11 Zölle und Zollverfahren
1. Die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragsparteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Tabak), die sich bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Tabak), die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausschließlich für deren betriebliche Erfordernisse geliefert wurden bzw. werden, sind von Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben und Steuern bei ihrer Ankunft, bei ihrem Abflug und während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befreit.
3. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke), die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord der im Betrieb auf internationalen Fluglinien von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile und Ausrüstung, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von im Betrieb auf internationalen Fluglinien von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, eingeführt wurden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die für den Gebrauch im Betrieb internationaler Fluglinien durch das/die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
4. Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Vorräte unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
5. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
6. Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen die Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten sowie Luftpiraterie und den Schmuggel von der Kontrolle unterliegenden Suchtgiften.
7. Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 12
Art. 12 Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 13
Art. 13 Überweisung von Reinerträgen
1. Sämtliche Abrechnungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
2. Jede Vertragspartei erteilt dem/den durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Erlaubnis, den aus dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei herrührenden Gewinn in Übereinstimmung mit den bestehenden Devisenkontrollvorschriften und -bestimmungen an die Zentrale des besagten Fluglinienunternehmens frei zu überweisen.
Artikel 14
Art. 14 Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2. Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 15
Art. 15 Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien können um Beratungen auf mündlichem oder schriftlichem Wege ersuchen. Die Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Luftfahrtbehörden eine Verlängerung des Zeitraumes vereinbaren.
Artikel 16
Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jeder Streit, der zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des dazugehörigen Anhanges entsteht, ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen. Diese Verhandlungen haben so bald als tunlich, jedoch in jedem Fall nicht später als sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens um solche Verhandlungen, sofern nicht von den Vertragsparteien anders vereinbart, zu beginnen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des – festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 17
Art. 17 Abänderung
1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens einschließlich des dazugehörigen Anhanges abzuändern, kann sie bezüglich der vorgeschlagenen Abänderung um Beratungen zwischen den Vertragsparteien ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhaltes des Ersuchens zu beginnen. Jede auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt nach schriftlicher Bestätigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
2. Eine Abänderung des Anhanges kann durch direkte Vereinbarung zwischen den entsprechenden Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen und wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
Artikel 18
Art. 18 Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 19
Art. 19 Anwendbarkeit von multilateralen Verträgen oder Übereinkommen
Wenn eine Bestimmung des Abkommens einer Verpflichtung, die eine der Vertragsparteien gegenüber einer dritten Partei haben mag, widerspricht, werden beide Vertragsparteien in Beratungen gemäß Artikel 15 eintreten, um das Abkommen mit dem Ziel, jeden solchen Widerspruch sobald als möglich aufzulösen, abzuändern.
Artikel 20
Art. 20 Kündigung des Abkommens
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
2. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 21
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 7. Juni 1991 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
ANHANG
Anl. 1
A. Das/die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Österreich | Punkte in Irland |
B. Das/die von der Regierung von Irland namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Irland | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
D. 1. Das/die von jeder der Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen kann/können die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit vorerst in Manchester auf einer Flugstrecke zwischen beiden Ländern ausüben, sofern die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien über solche Rechte verfügen.
2. Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit an anderen Punkten kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.