1. Sämtliche Abrechnungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
2. Jede Vertragspartei erteilt dem/den durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Erlaubnis, den aus dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei herrührenden Gewinn in Übereinstimmung mit den bestehenden Devisenkontrollvorschriften und -bestimmungen an die Zentrale des besagten Fluglinienunternehmens frei zu überweisen.
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